SPENDEN
Mit Spenden an die Indien-Nothilfe e.V. helfen Sie den Ärmsten der Armen. Mit Ihren Spenden sorgen wir dafür, dass körperbehinderte Kinder und Straßenkinder gute Schulausbildungen bekommen. Geistig behinderte Kinder werden lebenspraktisch erzogen und therapiert. Sie helfen mit, Leprakranke medizinisch und sozial zu betreuen. Witwen und Unberührbare können sich mit Ihrer Unterstützung aus Armut und Abhängigkeit befreien. Wir setzen die Gelder dort ein, wo es am Nötigsten ist. Wenn Sie ein bestimmtes Projekt unterstützen möchten, vermerken Sie dies bitte auf Ihrer Überweisung.
SPENDENKONTO
Überweisen Sie Ihre Spenden bitte an
SPENDENBESCHEINIGUNG
Ihre Spendenbescheinigung bei Spenden über 300 Euro senden wir Ihnen unaufgefordert zu. Denken Sie bitte daran, Ihre Anschrift auf dem Überweisungsträger anzugeben. Bei Spenden bis zu 300 Euro erkennt das Finanzamt die Kopie des Überweisungsvordrucks oder Ihren Kontoauszug als Spendenbeleg an.
FREISTELLUNGSBESCHEID
Die Indien-Nothilfe e.V. ist lt. Freistellungsbescheid vom 10.06.2021 für die Jahre 2018 bis 2020 des Finanzamtes Überlingen, Steuernummer 87018/13626 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff. AO dienen.
SPENDENKONTO
Überweisen Sie Ihre Spenden bitte an
- INDIEN-NOTHILFE e.V.
- Deutsche Bank
- IBAN DE04 3007 0024 0966 1000 00
- BIC DEUTDEDBDUE
SPENDENBESCHEINIGUNG
Ihre Spendenbescheinigung bei Spenden über 300 Euro senden wir Ihnen unaufgefordert zu. Denken Sie bitte daran, Ihre Anschrift auf dem Überweisungsträger anzugeben. Bei Spenden bis zu 300 Euro erkennt das Finanzamt die Kopie des Überweisungsvordrucks oder Ihren Kontoauszug als Spendenbeleg an.
FREISTELLUNGSBESCHEID
Die Indien-Nothilfe e.V. ist lt. Freistellungsbescheid vom 10.06.2021 für die Jahre 2018 bis 2020 des Finanzamtes Überlingen, Steuernummer 87018/13626 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne §§ 51 ff. AO dienen.