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Satzung

 

 

für den gemeinnützigen Verein "Indien - Nothilfe e.V." mit Sitz in Neuss.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der gemeinnützige Verein führt den Namen "Indien-Nothilfe e.V.". Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.


§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Indien. Diese Hilfsbedürftigen (z.B. Behinderte, sozial Benachteiligte wie Mädchen und Frauen oder Angehörige niedriger Kasten, Arme und Kranke) sollen sowohl kostenlose medizinische Versorgung erhalten als auch in ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung unterstützt werden. Aufgabe des Vereins ist es weiter, durch gezielte Maßnahmen der Entwicklungshilfe (z.B. Brunnenbau; finanzielle Hilfe beim Kauf von Saatgut und Dünger) die Lebensgrundlage dieser Menschen zu verbessern. Aufgabe des Vereins ist es, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen.

3. Die Ämter in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.


§ 3

Mitgliedschaft, Beiträge

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch formlose Beitrittserklärungen beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Von den Vereinsmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.


§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß.

2. Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden.

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein
Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe grob zuwiderhandelt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile des
Vermögens.


§ 5

Finanzierung des Vereinszwecks

1. Die Finanzierung des Vereinszwecks erfolgt durch Spenden und sonstige Erträge.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Bereich des Vereinssitzes
mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 4 Wochen dann, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfache Postsendung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung jedem Mitglied bekanntzugeben.

5. Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist der Vorstand verhindert, so soll das an Lebensjahren älteste Mitglied die Versammlung leiten. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder des Vereins.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muß.

7. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) die Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins.


§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter, die selbst Vereinsmitglieder sein müssen.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über diese Zeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Mittel des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
c) die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben.

5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt
(abweichend von § 26 Abs. 2 BGB ) in allen Angelegenheiten dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem/ihrem Stellvertreter, die den
Verein jeweils allein vertreten.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist spätestens binnen drei Monaten
ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes zu wählen.


§ 9

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens
75 v.H. aller Mitglieder anwesend sind.

2. Sind nicht mindestens 75 v.H. aller Mitglieder erschienen, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.


§ 10

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an "Das Komitee Ärzte für die Dritte Welt" mit Sitz in Frankfurt am Main mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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